Beratungshilfe / Beratungshilfeschein - außergerichtlich
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Für Mandanten, die über kein, oder ein geringes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der sog. Beratungshilfeschein wird beim örtlichen Amtsgericht beantragt und berechtigt für eine erste Beratung/Vertretung. Diese Beratung/Vertretung erfolgt nur so lange, bis es unter Umständen zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Beim Anwalt muss der Mandant lediglich noch einen geringen Eigenanteil bezahlen.
Der Anwalt rechnet dann in der außergerichtlichen Sache seine Beratung/Vertretung mit der Justizkasse ab. Der Beratungshilfeschein dient als Abrechnungsgrundlage für Rechtsanwälte, insofern wird er ausschließlich für Rechtsanwälte ausgestellt.
Gesetz:
- BerHG - Beratungshilfegesetz - dejure.org
- BerHG - Beratungshilfegesetz - juraforum.de
- BerHG - Beratungshilfegesetz - gesetze-im-internet.de
Informationen:
- Beratungsschein - helpster.de
- Beratungshilfeschein - scheidung.org
- Beratung bei Scheidung - scheidung.org
- Beratungshilfe / Rechtsbeihilfe - Antrag und Unterlagen - juraforum.de
Hinweise und Antrag:
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