Kinderbetreuungszuschlag
(bei BaföG / Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind)
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Wenn Du studierst und eigene Kinder unter 14 Jahren in Deinem Haushalt betreust, erfüllst Du die Voraussetzungen um den Kinderbetreuungszuschlag (BAföG) zu erhalten. Dieser wird zusätzlich zum BAföG gezahlt und muss nicht (!) zurückgezahlt werden. Gleiches gilt, wenn Du im Rahmen einer beruflichen Fortbildung das sogenannte Meister-BAföG (oder Aufstiegs-BAföG) erhältst.
Der Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zu verwechseln mit dem Kinderzuschlag (KIZ), den Eltern mit geringem Einkommen beanspruchen können.
Die gesetzlichen Grundlagen, Fachartikel zu diesem Thema und Antragsformulare findest Du in den nachfolgenden Links.
Klick mich! Wenn man sich ausschließlich mit Menschen umgibt, mit denen man einer Meinung ist, wird man weder Bewusstseinserweiterung noch persönliches Wachstum erfahren.