Sonderbedarf
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Sonderbedarf in der Sozialhilfe sind einmalige oder außergewöhnliche Kosten, die zusätzlich zum Regelbedarf übernommen werden können. Die Rechtsgrundlagen und konkrete Beispiele sind in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und werden von den Sozialämtern im Einzelfall geprüft.
Typische Arten von Sonderbedarfen sind:
- Erstausstattung einer Wohnung nach Auszug oder Umzug
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (z. Kinderwagen, Babykleidung)
- Mietkaution bei Umzug, häufig als Darlehen gewährt
- Übernahme von Stromschulden oder akuten Energieengpässen, wenn sonst existenzielle Gefährdung droht
- Waschmaschine oder andere notwendige Haushaltsgeräte, wenn keine andere Möglichkeit besteht
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie Reparaturen therapeutischer Geräte
Gesetzliche Grundlagen und Fachartikel zu diesem Thema findest Du in den nachfolgenden Links.
Gesetz:
- 31 SGB 12 - Einmalige Bedarfe - dejure.org
- 31 SGB 12 - Einmalige Bedarfe - gesetze-im-internet.de
- 31 SGB 12 - Einmalige Bedarfe - sozialgesetzbuch-sgb.de
Informationen:
- Sozialhilfe - Einmalige Leistungen - betanet.de
- Leistungen der Sozialhilfe - bmas.de
- Einmalige Bedarfe - rechtsanwalt-und-sozialrecht.de
Antrag: beim Sozialamt
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