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Mehrbedarf

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Mehrbedarf in der Sozialhilfe sind zusätzlich zum Regelbedarf anerkannte, laufende Mehrkosten in bestimmten Lebenslagen (z. B. Alter, Schwangerschaft, Behinderung). Dies ist in § 30 Sozialgesetzbuch (SGB XII)) geregelt. Die Höhe beträgt in den dort genannten Fällen in der Regel 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit nicht ein abweichender Bedarf im Einzelfall festgestellt wird.

Typische Mehrbedarfen nach §30 SGB XII sind:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung (z. B. erhöhte Ernährungskosten, besondere medizinische Aufwendungen).
  • Mehrbedarf für gehbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (z. B. erhöhte Aufwendungen für Mobilität, Hilfsmittel oder besondere Versorgung), wenn die Person die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachgewiesen ist.
  • Besondere Pflege oder Versorgungsaufwendungen, die regelmäßig anfallen und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind

Gesetzliche Grundlagen, Fachartikel zu diesem Thema und Antragsformulare findest Du in den nachfolgenden Links.