Kinderkrankentage / Kinderkrankengeld
(Freistellung von der Arbeit wegen Erkrankung des Kindes)
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Bei Erkrankung des Kindes besteht für die Kinderkrankentage Anspruch auf Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber. Bei Alleinerziehenden können dies bis zu 70 Tage im Jahr sein. Erfolgt diese Freistellung unbezahlt, z.B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, besteht bei gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Nachfolgend sind Links zu den gesetzlichen Grundlagen aufgeführt. Die Fachartikel zeigen zudem die Unterschiede bei privater und gesetzlicher Krankenversicherung, sowie Sonderregeln bei Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes.
Gesetz:
- 45 SGB 5 - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - dejure.org
- 45 SGB 5 - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - juraforum.de
- 45 SGB 5 - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - gesetze-im-internet.de
- 45 SGB 5 - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes - sozialgesetzbuch-sgb.de
- 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung - gesetze-im-internet.de
Informationen:
- Freistellung bei Erkrankung eines Kindes - gew.de
- Kinderkrankengeld und Arbeitsfreistellung - kindergesundheit-info.de
- Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld - deutsche-handwerks-zeitung.de
- Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld - bundesgesundheitsministerium.de
- Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld - tk.de
Antrag:
Sie beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse.
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